Satzung
§ 01
Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „SAUBANDE“ Förderkreis Gerresheimer Veedelszoch.
Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf-Gerresheim.
§ 02
Der Zweck des Vereins ist die ausschließliche und unmittelbare Förderung des Brauchtums durch Organisation und Gestaltung des Gerresheimer Veedelszochs.
Die Mittel sollen durch Beiträge und Spenden aufgebracht werden.
Der Verein enthält sich jeder Betätigung auf politischem oder religiösem Gebiet. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
§ 03
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungemäßen Zwecke verwendet werden. Die Tätigkeit in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Bei Ausscheiden von Mitgliedern oder Auflösung des Vereins werden den Mitgliedern eingezahlte Beträge nicht ausgezahlt und keine sonstigen Leistungen aus dem Vereinsvermögen gewährt.
§ 04
Das Geschäftsjahr läuft im 01. Januar bis zum 31. Dezember.
Beschluss der JHV vom 13.06.2019: Änderung des Geschäftsjahres auf 01. April bis 31. März des Folgejahres, damit auch buchhalterisch immer eine komplette Session betrachtet werden kann.
§ 05
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 06
Der Vorstand führt die Geschicke des Vereins. Ihm obliegt insbesondere die Beschlussfassung über die Verwendung von Geldmitteln aus dem Vereinsvermögen gemäß § 02 der Satzung. Dabei ist er an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
§ 07
Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
e) den Beisitzern
f) den Kassenprüfern
g) dem Ehrenvorsitzenden
Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der zwei Jahre bis zur Neu- oder Wiederwahl des Vorstandes im Amt.
§ 08
Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und die Schriftführer sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Je zwei dieser vier Vorstandsmitglieder vertreten gemeinschaftlich den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 09
Der Vorsitzende des Vorstandes beruft die Vorstandssitzungen ein. Dies muss auch auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern geschehen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der in § 14 dieser Satzung genannten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 10
Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung abberufen werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, führen die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Vorstandswahl die Geschäfte des Vorstandes weiter. Die Mitgliederversammlung kann für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes ein neues Vorstandsmitglied wählen.
§ 11
Die ordentliche Mitgliederversammlung muss als Jahreshauptversammlung einmal im Geschäftsjahr einberufen werden. Die Einberufung soll im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres vorgenommen werden.
Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
a) Erstattung des Jahresberichtes
b) Erstattung des Rechnungsberichtes
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern
e) die Wahl des Vorstandes gemäß § 07 und § 08 der Satzung
§ 12
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens 1/5 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Gegenstandes beantragen.
§ 13
Der Vorsitzende – im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende – beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe von Zeit und Ort der Mitgliederversammlung sowie der einzelnen Punkte der Tagesordnung ein. Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder.
Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Mitglieder, im Falles des § 20 mindestens die Hälfte der Mitglieder, erschienen sind. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorsitzende unverzüglich mit Frist von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist.
§ 14
Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung einer Mitgliederversammlung sollen dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden.
§ 15
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus dem die ordnungsgemäße Einberufung, die Zahl der anwesenden Mitglieder, der Gang der Verhandlung und die satzungsgemäße Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ersichtlich sein muss. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem amtierenden Schriftführer zu unterzeichnen.
Das Protokoll kann bei dem 1. Vorsitzenden eingesehen werden. Es gilt als genehmigt, falls innerhalb von drei Monaten nach der Mitgliederversammlung kein Einspruch gegen die Fassung erfolgt.
§ 16
Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. § 02 der Satzung kann nicht geändert werden.
§ 17
Die Mitgliedschaft erlischt:
1) durch Tod
2) durch Austritt
3) durch Ausschluss
§ 17a Erweiterung der Satzung laut Beschluss der JHV vom 08.06.217
Eine gewünschte Mitgliedschaft im Verein, kann durch die Abgabe einer vollständig ausgefüllten Beitrittserklärung erfolgen. Dem Vorstand obliegt alleinig, das Recht neue Mitglieder in den Verein auszunehmen. Nach Prüfung des Aufnahmeantrages, beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit die Aufnahme oder die Ablehnung des Antragstellers. Das Ergebnis ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Eine Begründung der Entscheidung ist nicht notwendig.
Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um eine aktive oder passive Mitgliedschaft handelt.
§ 18
Der Ausschluss kann nur schriftlich an den Vorstand zum Schluss des Geschäftsjahres mit einer Frist von einem Monat erklärt werden. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Beschluss muss mit 2/3 Mehrheit aller Vorstandsmitglieder gefasst werden.
§ 19
Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Betrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Der Vorstand kann auf schriftlich begründeten Antrag den Betrag stunden, ermäßigen oder in besonderen Ausnahmefällen ganz erlassen.
§ 20
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss ist nur wirksam, wenn mindestens ¾ der Anwesenden für die Auflösung stimmen. Bei mangelnder Beschlussfähigkeit wird unverzüglich eine neue Versammlung einberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist und mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen kann. Bei Auflösung der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes soll sein Vermögen dem Verein „Ökonomischer Hilfsdienst Gerresheim e.V.“ zufließen mit der Auflage, das übergebene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Seniorenbetreuung zu verwenden.
§ 21
Die Bekanntmachungen des Vereins werden den Mitgliedern durch den Vorstand bei den regelmäßig stattfindenden Versammlungen mitgeteilt und können beim Vorstand eingesehen werden.
§ 22
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist Düsseldorf Erfüllungsort. Diese Satzung wurde am 22.06.2001 errichtet und in der vorliegenden Fassung beschlossen.