Sat­zung

§ 01

Name, Sitz
Der Ver­ein führt den Namen „SAUBANDE“ För­der­kreis Ger­res­hei­mer Veedels­zoch.
Der Ver­ein hat sei­nen Sitz in Düsseldorf-Gerresheim.

§ 02

Der Zweck des Ver­eins ist die aus­schließ­li­che und unmit­tel­bare För­de­rung des Brauch­tums durch Orga­ni­sa­tion und Gestal­tung des Ger­res­hei­mer Veedels­zochs.
Die Mit­tel sol­len durch Bei­träge und Spen­den auf­ge­bracht wer­den.
Der Ver­ein ent­hält sich jeder Betä­ti­gung auf poli­ti­schem oder reli­giö­sem Gebiet. Er ist selbst­los tätig und ver­folgt keine eigen­wirt­schaft­li­chen Zwecke.

§ 03

Die Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für die sat­zun­ge­mä­ßen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Tätig­keit in den Orga­nen des Ver­eins ist ehren­amt­lich. Es darf keine Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind, begüns­tigt wer­den. Bei Aus­schei­den von Mit­glie­dern oder Auf­lö­sung des Ver­eins wer­den den Mit­glie­dern ein­ge­zahlte Beträge nicht aus­ge­zahlt und keine sons­ti­gen Leis­tun­gen aus dem Ver­eins­ver­mö­gen gewährt.

§ 04

Das Geschäfts­jahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezem­ber.
Beschluss der JHV vom 13.06.2019: Ände­rung des Geschäfts­jah­res auf 01. April bis 31. März des Fol­ge­jah­res, damit auch buch­hal­te­risch immer eine kom­plette Ses­sion betrach­tet wer­den kann.

§ 05

Organe des Ver­eins sind
1. der Vor­stand
2. die Mitgliederversammlung

§ 06

Der Vor­stand führt die Geschi­cke des Ver­eins. Ihm obliegt ins­be­son­dere die Beschluss­fas­sung über die Ver­wen­dung von Geld­mit­teln aus dem Ver­eins­ver­mö­gen gemäß § 02 der Sat­zung. Dabei ist er an die Beschlüsse der Mit­glie­der­ver­samm­lung gebunden.

§ 07

Der Vor­stand besteht aus fol­gen­den Mit­glie­dern:
a) dem Vor­sit­zen­den
b) dem stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den
c) dem Schatz­meis­ter
d) dem Schrift­füh­rer
e) den Bei­sit­zern
f) den Kas­sen­prü­fern
g) dem Ehrenvorsitzenden

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wählt die Vor­stands­mit­glie­der für die Dauer von zwei Jah­ren. Wie­der­wahl ist zuläs­sig. Der Vor­stand bleibt auch nach Ablauf der zwei Jahre bis zur Neu- oder Wie­der­wahl des Vor­stan­des im Amt.

§ 08

Der Vor­sit­zende, der stell­ver­tre­tende Vor­sit­zende, der Schatz­meis­ter und die Schrift­füh­rer sind Vor­stand im Sinne des § 26 BGB.
Je zwei die­ser vier Vor­stands­mit­glie­der ver­tre­ten gemein­schaft­lich den Ver­ein gericht­lich und außer­ge­richt­lich. Der Vor­stand kann sich eine Geschäfts­ord­nung geben.

§ 09

Der Vor­sit­zende des Vor­stan­des beruft die Vor­stands­sit­zun­gen ein. Dies muss auch auf Antrag von min­des­tens drei Vor­stands­mit­glie­dern gesche­hen.
Der Vor­stand ist beschluss­fä­hig, wenn min­des­tens die Hälfte der in § 14 die­ser Sat­zung genann­ten Vor­stands­mit­glie­der anwe­send sind. Der Vor­stand fasst seine Beschlüsse mit Stim­men­mehr­heit der anwe­sen­den Vor­stands­mit­glie­der, soweit die Sat­zung nichts ande­res vor­schreibt. Bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det die Stimme des Vorsitzenden.

§ 10

Ein Vor­stands­mit­glied kann nur aus wich­ti­gem Grund mit 2/3 Mehr­heit der anwe­sen­den Mit­glie­der von der Mit­glie­der­ver­samm­lung in gehei­mer Abstim­mung abbe­ru­fen wer­den. Schei­det ein Vor­stands­mit­glied vor Ablauf sei­ner Amts­zeit aus, füh­ren die übri­gen Vor­stands­mit­glie­der bis zur nächs­ten Vor­stands­wahl die Geschäfte des Vor­stan­des wei­ter. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung kann für die rest­li­che Amts­dauer des aus­ge­schie­de­nen Vor­stands­mit­glie­des ein neues Vor­stands­mit­glied wählen.

§ 11

Die ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung muss als Jah­res­haupt­ver­samm­lung ein­mal im Geschäfts­jahr ein­be­ru­fen wer­den. Die Ein­be­ru­fung soll im ers­ten Vier­tel­jahr des Geschäfts­jah­res vor­ge­nom­men werden.

Die Tages­ord­nung muss fol­gende Punkte ent­hal­ten:
a) Erstat­tung des Jah­res­be­rich­tes
b) Erstat­tung des Rech­nungs­be­rich­tes
c) die Ent­las­tung des Vor­stan­des
d) die Wahl von zwei Rech­nungs­prü­fern
e) die Wahl des Vor­stan­des gemäß § 07 und § 08 der Satzung

§ 12

Eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein­zu­be­ru­fen, wenn es das Inter­esse des Ver­eins erfor­dert oder min­des­tens 1/5 der Mit­glie­der dies schrift­lich unter Angabe des Gegen­stan­des beantragen.

§ 13

Der Vor­sit­zende – im Falle sei­ner Ver­hin­de­rung der stell­ver­tre­tende Vor­sit­zende – beruft die Mit­glie­der­ver­samm­lung durch schrift­li­che Mit­tei­lung mit einer Frist von min­des­tens zwei Wochen unter Angabe von Zeit und Ort der Mit­glie­der­ver­samm­lung sowie der ein­zel­nen Punkte der Tages­ord­nung ein. Soweit die Sat­zung nichts ande­res vor­schreibt, ent­schei­det die Mit­glie­der­ver­samm­lung mit ein­fa­cher Mehr­heit der erschie­nen Mitglieder.

Eine Mit­glie­der­ver­samm­lung ist beschluss­fä­hig, wenn min­des­tens 30% der Mit­glie­der, im Falle des § 20 min­des­tens die Hälfte der Mit­glie­der, erschie­nen sind. Bei Beschluss­un­fä­hig­keit hat der Vor­sit­zende unver­züg­lich mit Frist von zwei Wochen eine neue Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­zu­be­ru­fen, die in jedem Fall beschluss­fä­hig ist.

§ 14

Anträge auf Erwei­te­rung der Tages­ord­nung einer Mit­glie­der­ver­samm­lung sol­len dem Vor­stand spä­tes­tens eine Woche vor der Ver­samm­lung schrift­lich ein­ge­reicht wer­den. Jedes anwe­sende Mit­glied hat eine Stimme. Das Stimm­recht kann nicht durch einen Bevoll­mäch­tig­ten aus­ge­übt werden.

§ 15

Über den Ver­lauf der Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein Pro­to­koll auf­zu­neh­men, aus dem die ord­nungs­ge­mäße Ein­be­ru­fung, die Zahl der anwe­sen­den Mit­glie­der, der Gang der Ver­hand­lung und die sat­zungs­ge­mäße Gül­tig­keit der gefass­ten Beschlüsse ersicht­lich sein muss. Die Nie­der­schrift ist vom Ver­samm­lungs­lei­ter und dem amtie­ren­den Schrift­füh­rer zu unter­zeich­nen.
Das Pro­to­koll kann bei dem 1. Vor­sit­zen­den ein­ge­se­hen wer­den. Es gilt als geneh­migt, falls inner­halb von drei Mona­ten nach der Mit­glie­der­ver­samm­lung kein Ein­spruch gegen die Fas­sung erfolgt.

§ 16

Zu einem Beschluss, der eine Sat­zungs­än­de­rung ent­hält, ist eine Mehr­heit von ¾ der erschie­ne­nen Mit­glie­der erfor­der­lich. § 02 der Sat­zung kann nicht geän­dert werden.

§ 17

Die Mit­glied­schaft erlischt:
1) durch Tod
2) durch Aus­tritt
3) durch Aus­schluss
§ 17a Erwei­te­rung der Sat­zung laut Beschluss der JHV vom 08.06.2017

Eine gewünschte Mit­glied­schaft im Ver­ein, kann durch die Abgabe einer voll­stän­dig aus­ge­füll­ten Bei­tritts­er­klä­rung erfol­gen. Dem Vor­stand obliegt allei­nig, das Recht neue Mit­glie­der in den Ver­ein aus­zu­neh­men. Nach Prü­fung des Auf­nah­me­an­tra­ges beschließt der Vor­stand mit ein­fa­cher Mehr­heit die Auf­nahme oder die Ableh­nung des Antrag­stel­lers. Das Ergeb­nis ist dem Antrag­stel­ler schrift­lich mit­zu­tei­len. Eine Begrün­dung der Ent­schei­dung ist nicht notwendig.

Hier­bei ist es uner­heb­lich, ob es sich um eine aktive oder pas­sive Mit­glied­schaft handelt.

§ 18

Der Aus­schluss kann nur schrift­lich an den Vor­stand zum Schluss des Geschäfts­jah­res mit einer Frist von einem Monat erklärt wer­den. Ein Mit­glied kann aus wich­ti­gem Grund durch Beschluss des Vor­stan­des aus­ge­schlos­sen wer­den. Der Beschluss muss mit 2/3 Mehr­heit aller Vor­stands­mit­glie­der gefasst werden.

§ 19

Es ist ein jähr­li­cher Mit­glieds­bei­trag zu leis­ten, des­sen Höhe von der Mit­glie­der­ver­samm­lung fest­ge­setzt wird. Der Betrag ist zu Beginn des Geschäfts­jah­res fäl­lig. Der Vor­stand kann auf schrift­lich begrün­de­ten Antrag den Betrag stun­den, ermä­ßi­gen oder in beson­de­ren Aus­nah­me­fäl­len ganz erlassen.

§ 20

Die Auf­lö­sung des Ver­eins kann nur in einer zu die­sem Zweck ein­be­ru­fe­nen außer­or­dent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung beschlos­sen wer­den. Der Beschluss ist nur wirk­sam, wenn min­des­tens ¾ der Anwe­sen­den für die Auf­lö­sung stim­men. Bei man­geln­der Beschluss­fä­hig­keit wird unver­züg­lich eine neue Ver­samm­lung ein­be­ru­fen, die in jedem Fall beschluss­fä­hig ist und mit 2/3 Mehr­heit der anwe­sen­den Mit­glie­der die Auf­lö­sung beschlie­ßen kann. Bei Auf­lö­sung der Auf­he­bung des Ver­eins oder bei Weg­fall sei­nes bis­he­ri­gen Zwe­ckes soll sein Ver­mö­gen dem Ver­ein „Öko­no­mi­scher Hilfs­dienst Ger­res­heim e.V.“ zuflie­ßen mit der Auf­lage, das über­ge­bene Ver­mö­gen unmit­tel­bar und aus­schließ­lich für die Senio­ren­be­treu­ung zu verwenden.

§ 21

Die Bekannt­ma­chun­gen des Ver­eins wer­den den Mit­glie­dern durch den Vor­stand bei den regel­mä­ßig statt­fin­den­den Ver­samm­lun­gen mit­ge­teilt und kön­nen beim Vor­stand ein­ge­se­hen werden.

§ 22

Für alle Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen dem Ver­ein und sei­nen Mit­glie­dern ist Düs­sel­dorf Erfül­lungs­ort. Diese Sat­zung wurde am 22.06.2001 errich­tet und in der vor­lie­gen­den Fas­sung beschlossen.